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   BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17   

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BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 (https://dejure.org/2022,10081)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 (https://dejure.org/2022,10081)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 (https://dejure.org/2022,10081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    (Windenergie-Beteiligungsgesellschaften)

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG
    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V; juris: WindPBüGemBG MV) ganz überwiegend erfolglos - Eingriff ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und den Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels; Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern; Rechtfertigung des Eingriffs in die geschützte Freiheit des ...

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V; juris: WindPBüGemBG MV) ganz überwiegend erfolglos - Eingriff ...

  • doev.de PDF

    Verpflichtende Bürger- und Gemeindebeteiligung an Vorhabenträgern bei der Errichtung von Windenergieanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und den Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels; Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern; Rechtfertigung des Eingriffs in die geschützte Freiheit des ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V; juris: WindPBüGemBG MV) ganz überwiegend erfolglos - Eingriff ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Windparks in Mecklenburg-Vorpommern - und die verpflichtende Anwohnerbeteiligung

  • lto.de (Pressebericht, 05.05.2022)

    Bürgerbeteiligung an Windparks: Ein Modell für Deutschland?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Staat darf Windparkbetreiber zur finanziellen Beteiligung von Bürgern verpflichten

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Bürger- und Gemeindebeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Windkraft-Projektträger dürfen zur Beteiligung von Nachbarn verpflichtet werden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Mecklenburg-Vorpommern verteidigt die Bürgerbeteiligung an Windparks

  • sachsen-anhalt.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
  • landtag-bw.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
  • ar-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schweriner Vorstoß zur Bürgerbeteiligung vor dem Aus - BüGembeteilG M-V

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 161, 63
  • NVwZ 2022, 861
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (93)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
    Daher dient - neben Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung - jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz).

    (2) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit sowie das Eigentum vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Dazu gehören neben Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Folgen des tatsächlich eintretenden Klimawandels im Sinne von Anpassungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerfGE 157, 30 ) auch Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels selbst durch eine Verringerung des Ausstoßes von CO 2 bis hin zu einem klimaneutralen Umgang mit Energie.

    Einer Schutzpflicht mit diesem Inhalt steht nicht entgegen, dass der deutsche Staat dem Klimawandel wegen der globalen Wirkung und des globalen Charakters seiner Ursachen nicht allein, sondern nur in internationaler Einbindung begegnen kann (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Daraus folgt die Notwendigkeit, den Ausstoß von CO 2 durch den Verbrauch fossiler Energieträger immer stärker bis zu dem Punkt zu reduzieren, zu dem die Nutzung von Energie keinen Beitrag mehr zur globalen Erderwärmung leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 zum insoweit verbleibenden CO 2 -Restbudget).

    Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden (BVerfGE 157, 30 ).

    Daher fördert aber auch jede auf eine Reduzierung von CO 2 -Emissionen gerichtete Maßnahme - wie hier der Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern - eine Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur, indem sie einen Beitrag zu dem von der Staatengemeinschaft mit dem Pariser Abkommen in Gang gesetzten globalen Reduktionsprozess leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Dabei erhöht jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder entnommene CO 2 -Menge bleibend die CO 2 -Konzentration und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Weil der Klimawandel aber nur angehalten werden kann, wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO 2 -Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus (vgl. auch BVerfGE 157, 30 ; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26.04 -, Rn. 35 f.; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74).

    Dieses wechselseitige Vertrauen in der Staatengemeinschaft kann ein Staat stärken, wenn er international vereinbarte Klimaschutzziele tatsächlich umsetzt, indem er seine Emissionen zurückführt (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
    Dazu gehört auch die Freiheit, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 50, 290 ; 97, 228 ; 121, 317 ; 123, 186 ; 138, 261 ; 141, 82 ; 145, 20 ).

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).

    Dabei gehören Teilregelungen, die derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung "verzahnt" sind, dass sie als Teil derselben erscheinen, zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 121, 30 ; 138, 261 ).

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Ein die Länder von der Gesetzgebung ausschließendes Gebrauchmachen liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt (vgl. BVerfGE 18, 407 ; 67, 299 ; 138, 261 ).

    Dies kann positiv durch eine Regelung oder negativ durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 98, 265 ; 113, 348 ; 138, 261 ).

    Der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund muss "hinreichend erkennbar" sein (vgl. BVerfGE 98, 265 ; 113, 348 ; 138, 261 ).

    Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwirkung (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 138, 261 ).

    Das gilt auch, wenn die Sperrwirkung erst nachträglich eintritt, weil das Landesrecht bereits in Kraft war (vgl. BVerfGE 138, 261 ).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 145, 20 ; 150, 309 ).

    "Beruf" ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 103, 172 ; 105, 252 ; 145, 20 ).

    Der Schutz der Berufsfreiheit ist nicht auf traditionelle oder gesetzlich fixierte Berufsbilder beschränkt, sondern erfasst auch Berufe, die aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstanden sind (BVerfGE 145, 20 ).

    Dazu gehört auch die Freiheit, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 50, 290 ; 97, 228 ; 121, 317 ; 123, 186 ; 138, 261 ; 141, 82 ; 145, 20 ).

    Als Eingriffe in die Berufsfreiheit sind danach etwa Vorschriften anzusehen, die eine berufliche Tätigkeit grundsätzlich verbieten und nur unter dem Vorbehalt behördlicher Einzelzulassung erlauben (vgl. BVerfGE 8, 71 ; 145, 20 ).

  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 55 m.w.N.; stRspr).

    Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen.Der Normzweck ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 f. m.w.N.; stRspr).

    Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 137, 161 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 58 m.w.N.; stRspr).

    Führte der Vollzug einer landesrechtlichen Bestimmung dazu, dass die bundesrechtliche Regelung nicht mehr oder nicht mehr vollständig oder nur noch verändert angewandt werden könnte, ist dies als Indiz für eine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 82 m.w.N.; stRspr).

    (1) Als Bodenrecht wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durchöffentlichrechtliche Normen angesehen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Bodenregeln (grundlegend BVerfGE 3, 407 ), indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen (dazu BVerfGE 145, 20 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 73;Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 45; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a;Seiler, in: BeckOK, GG, 52. Edition, Stand: 15. August 2022, Art. 74 Rn. 66).

    Sie vermeiden und lösen spezifische Bodennutzungskonflikte und gleichen bodenrechtliche Spannungslagen aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 81).

    Dafür kommt es auf den unmittelbaren Regelungsgegenstand, den Normzweck und die Wirkung der Norm an, wobei die Zuordnung in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 m.w.N.; stRspr; näher oben Rn. 25).

    Bodenrechtstypisch klärt die Norm als flächenbezogene Regelung - hier negativ - die Nutzungsfunktion von Grund und Boden, indem sie die Nutzung von Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließt (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71).

    Weil die Regelung außerdem gerade den Bau von Windenergieanlagen betrifft, die regelmäßig jedenfalls als ästhetische Verschlechterung des Landschaftsbildes empfunden werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71), ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Schönheit von Natur und Landschaft im Ausgangspunkt an eine Zuordnung zur Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG zu denken.

    Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 57 m.w.N.; stRspr).

    Der flächenbezogene Ausschluss bestimmter Nutzungsarten ist ein typisches Instrument zum Ausgleich bodenrechtlicher Spannungslagen und damit des Bodenrechts und kennzeichnet auch die Wirkung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG als bodenrechtlich (vgl. zum bodenrechtlichen Charakter des Ausschlusses der Nutzung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 71; s. auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dazu näher unten Rn. 74).

    Der Normzweck ist anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 57 m.w.N.; stRspr).

    Die angegriffene Vorschrift ist mit diesem nicht so eng verzahnt, dass ihre kompetenzielle Zuordnung den Zuordnungen der umgebenden Regelungen folgte (vgl. dazu BVerfGE 137, 108 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 58 m.w.N.; stRspr).

    Ohnehin entscheidet generell der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 56 m.w.N.; stRspr).

    Zugleich unterstützt dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet ist (vgl. näher zur Bedeutung des Ausbaus der Windenergie für die beiden Ziele BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, Rn. 103 - 108 m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    Folgerichtig macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, " jede [Hervorhebung durch den Senat] auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme (dient) dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist" (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, NVwZ 2022, 861 -, zitiert nach juris Rn. 104).
  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 8.22

    Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. - BVerfGE 159, 355 Rn. 114 und vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - BVerfGE 161, 63 Rn. 110, jeweils m. w. N.).
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